Für alle die diverse Update seit 1989 verpasst haben:

gruenerpfeil

Hier in der südländischen Übersetzung ;-)

 

Ab 01.01.2021  gilt bundesweit die "Optimierte Praktische Fahrerlaubnisprüfung". Die OPFEP beinhaltet einen Fahraufgabenkatalog, der alle Anforderungen detailliert beschreibt und Bewertungskriterien dokumentiert. z.B.: - wie verhält sich der Prüfling im Kreisverkehr, läuft der Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn  korrekt oder erfolgt die Verkehrsbeobachtung beim Abbiegen richtig. Diese fahrrelevanten Aufgaben und Bewertungskriterien sollen eine objektive und transparente Führerscheinprüfung schaffen und somit die Basis für sicheres Autofahren bilden. "Mit dem neuen Verfahren schaffen wir ausführliche Standards – vom elektronischen Prüfprotokoll bis zum Feedbackgespräch. Das sind klare Vorgaben für mehr Verkehrssicherheit", sagt Bundesverkehrsminister Scheuer. Die Prüfungszeit verlängert sich durch Fahraufgaben, Feedbackgespräch und Kompetenzeinschätzung um 10 min. 116,93 € sind für Klasse B fällig, die Differenz (27,49€), falls 2020 schon bezahlt wurde, muss dann noch nachgezahlt werden.

Zum 18. Geburtstag bekommst Du den Führerschein per Post, falls nicht, darfst Du mit der BF 17 Fahrberechtigung ab dem 18. Geburtstag auch ohne Begleiter fahren, bis zu 3 Monaten danach ist die Fahrberechtigung gültig. Sollte bis dahin die Behörde es nicht geschafft haben Dir den FS zuzusenden, helfen die netten Mitarbeiter im Führerscheinbüro (Puttkamer Str. 16-18 10958 Berlin) gerne weiter.

gilt für ALLE unter 21 und in der Probezeit!!!

alkoholverbot_gross

Wer fahren will, trinkt nicht!  Fahranfänger in der Probezeit dürfen keinen Alkohol trinken, wenn sie ein Kraftfahrzeug führen. Ein sinnvolles,  absolutes Alkoholverbot gilt für alle FahrInnen unter 21 Jahren, egal ob Probezeit oder nicht.

Mit dieser Altersgrenze möchte der Gesetzgeber verhindern, dass Jugendliche schon mit 16 Jahren den Führerschein erwerben und mit 18, nach dem Ende der zweijährigen Probezeit, aus dem Alkoholverbot herausfallen. Für Fahren unter Alkohol innerhalb der Probezeit bzw. unter 21 Jahren werden dann  bis zu 1.000 Euro Bußgeld zwei Punkte in Flensburg, besonderes Aufbauseminar nach § 2b Abs.2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes, bei einem Diplom-Psychologen, Verlängerung der Probezeitauf 4 Jahre, Fahrverbot ab 0,5 Promille, Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis bei relativer oder absoluter Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille.

Nach einer Pressemitteilung des Bundesverkehrsministeriums führt gerade bei Fahranfängern bereits eine geringe Blutalkoholkonzentration im Vergleich mit einem nüchternen Fahrer zu einem um 25 Prozent höheren Risiko, im Straßenverkehr zu verunglücken. Diese Altersgruppe ist auch entsprechend häufig in alkoholbedingte Unfälle verwickelt.

Jeder der sich in der Probezeit befindet, fällt auf jeden Fall unter das Alkoholverbot, das Alter ist egal. Alle unter 21 Jahren , fallen unter das Alkoholverbot, selbst wenn die Probezeit schon vorbei ist. Auch wer schon ein ASF besucht hat und die Probezeit verlängert, fällt immer unter das Alkoholverbot ( z.B.: im Alter von 29 Jahren Fs erworben, zuschnell=>geblitzt => ASF  = > nüchtern fahren bis 33 ( 4 Jahre Fs).

Zwei Dinge müssen am Ende der Probezeit besonders beachtet werden:

  1. Wer am Ende der Probezeit noch keine 21 Jahre alt ist, für den gilt das Alkoholverbot weiter!
  2. Die Probezeit endet nicht zwei Jahre nach ihrem Beginn, sondern erst einen Tag später!

Quelle/Mehr Infos => http://www.fahrtipps.de

Mogelpackung B196  =  "Behindertenklasse" (wie auch schon B96)

Organspende leicht gemacht, das GesetzgeberInnen hilft!
Sparen an der falschen Stelle für Anfänger!

So müßten die Schlagzeilen lauten, wenn es heute wahrheitsgemäße Medienberichterstattung............

solche Anfrage schlagen bei allen Fahrschulen zur Zeit per mail, am Telefon und in den Büros auf: 
"Sehr geehrte Damen und Herren, ich interessiere mich für die Erweiterung meines Führerscheins Klasse B um die Schlüsselzahl 196. Die Voraussetzungen erfülle ich (ich bin mindestens 25 Jahre, ich besitze den Führerscheinklasse B seit ca. 27 Jahren), ich möchte also nun die erforderlichen 4 Theorie- und 5 Praxisstunden à 90 Minuten absolvieren, die für die Erweiterung erforderlich sind. Ich wohne in B.N., arbeite allerdings in F., so dass für mich nur Stunden in den Randzeiten bzw. am Wochenende möglich sind. Ausnahmen sind ggf möglich. Würde ich mich sehr freuen, wenn Sie mir mitteilen könnten, was Sie für dieser Erweiterung berechnen, inklusive aller Nebenkosten. Ich freue mich auf Ihre Antwort."

Dem Bürger wird suggeriert, dass er mit 9x 90 min an 2 Tagen die Befähigung zum "sicheren und gewandten führen von Kraftfahrzeugen Klasse A1" erlangen kann.  Man kann leider in diesem LandInnen ohne Schulabschluss und abgebrochenem Studium in der Regierung sein Unwesen treiben, ABBA     Das geht NICHT!
Genauso oft  wie Abiturienten das Abi mit 1.0 in der 8. Klasse beenden, KANN es durchaus passieren, das mal Einer aufgrund seiner extrem hohen Auffassungsgabe und Erfahrung ( damit ist NICHT Moto GP in der Glotze oder PS4 datteln gemeint !!! ) durch kommt. Alles Andere ist Illusion bzw. Betrug!

Der gesunde Menschenverstand fragt sich:" Warum Politiker, (die eigentlich das Wohl und die Gesundheit aller Bürger fördern und sichern sollen) solche Fehlentscheidungen treffen?" Durch Reduzierung von Bildung und Können wurde in den letzen 1000 Jahren nicht wirklich etwas besser.  Wir hatten in D. vor allem wegen der guten Ausbildung in Weltvergleich so geringe Unfallzahlen! Wenn allerdings indisches Verbrennen von zwei Unfallopfern von 5 Mitfahrern auf einem Roller nach dem Unfall als Vorbild gelten soll,….dann hätte Herr (BE)Scheuer"(T) alles richtig gemacht. Oder sollen andere Ziele verfolgt werden, wie z.B.: der Weltüberbevölkerung entgegen zu wirken oder die Wirtschaftsförderung (Schrottrollerimporteure, UKB; REHA, Rollstuhl-, und Sarghersteller,…) zu unterstützen?

Was die Medien nicht in fetten Lettern drucken: Da NUR lokale Schlüsselzahl, ist es NICHT möglich nach zwei Jahren den Aufstieg von A1=>A2  zu erlangen und B196 gilt NUR in Deutschland!,

Verantwortungsvolle Fahrlehrer die nach Gesetzt und Verordnung ausbilden und die Sicherherit und Spaß durch Können produzieren, wie gefordert, könnten nicht ruhig schlafen, wenn sie "Schläfer" mit gefährlichem "Zweiundreizigstelwissen" nach 5 Übungsstunden auf die Autobahn lassen. Man spart NUR (im Vergleich zur normalen A1 Ausbildung) die Nachtfahrt, theoretische und praktische Prüfung. Die Anforderungen und Pflicht des Fahrlehrers sind die Selben, wie bei der richtigen A1 Ausbildung und man hätte dann die Möglichkeit nach 2 Jahren einen vereinfachten Aufstieg A2 zu erlangen.
Das Geld was man jetzt eventuell spart, wiegt nie das Risiko auf, dass bei B196 vom Herrn (BE)Scheuer(T) "geschenkt" bekommt. Für sich selbst und alle Anderen die auf den Straßen unterwegs sind.
Wer schlau ist und seine allgemeine Verantwortung wahr nimmt, macht  A2 und wer möchte nach zwei Jahren Erfahrung den Aufstieg auf A, ist dann gut ausgebildet, kann somit was und hat dann Spaß und Sicherheit beim Fahren!

B 196 Bedingungen:
max. 125 ccm, Leichtkrafträder (auch mit Beiwagen), Hubraum bis 125 cm³, Motorleistung max. 11 kW, max. Leistungsleergewicht 0,1 kW/kg 
mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung FE Klasse B
Mindestalter 25 Jahre

 Der Motorradfahrlehrer hat die Verantwortung und kann im E-Fall in Haftung genommen werden, deshalb bieten das viele Kollegen gar nicht an!

B196 Fahrerschulung    § 6b - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Anlage 7b - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)  B196 Fahrerschulung

Anlage 3 - Fahrschüler-Ausbildungsordnung  Grundfahraufgaben Platzausbildung

Anlage 4 - Fahrschüler-Ausbildungsordnung  Sonderfahrten

Anlage 7 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)  Anlage 7 Nummer 2.2.3 der FeV

(zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3)   Anlage Nummer 7 2.2.18
......muss der Bewerber geeignete Motorradschutzkleidung, bestehend aus einem passenden Motorradhelm, Motorradhandschuhen, einer eng anliegenden Motorradjacke, einem Rückenprotektor (falls nicht in Motorradjacke integriert), einer Motorradhose und Motorradstiefeln mit ausreichendem Knöchelschutz tragen. Es dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.

  

BundesanstaltInnen für Straßenwesen evaluiert. Da sind wir mal gespannt, wenn die wieder so "proffessionell" arbeiten wie bei FSF...dann ahne ich schon wie das ausgeht ;-(