§ 2a StVG Aufbauseminar für Fahranfänger
Wer darf an einem Seminar teilnehmen ?
Jeder Fahranfänger der in der Probezeit mit einem schwerwiegendem oder dem zweiten weniger schwerwiegendem Delikt auffällig geworden ist und somit Punkte in Flens bekommen hat, erhält von der FS Behörde die Anordnung zum Seminar. Die Probezeit verlängert sich um 2 auf 4 Jahre.
Wie läuft ein Seminar ab ?
4 Sitzungen a 135 Minuten im Zeitrahmen von mind. 2 max. 4 Wochen, mind. 6 max.12 Teilnehmer, nach der ersten Sitzung eine Beobachtungsfahrt (Fahrgruppe von 3 Teilnehmern zur Beobachtung des Fahrverhaltens), Analysen der bisherigen Erfahrungen beim Fahren, als Hilfestellung um Auffälligkeiten im Straßenverkehr künftig zu reduzieren bzw. zu vermeiden. An allen Sitzungsteilen pünktlich und nüchtern erscheinen und schon gibt es neben Erkenntnissen, Erfahrungen und Einsichten die Teilnahmebescheinigung.
Was bringt mir das ?
Du kannst Deinen Schein behalten!
Erhält die Behörde nicht innerhalb der Frist von 2-3 Monaten die Teilnahmebescheinigung, wird der Führerschein entzogen ( Verwaltungsgebühren von ca. € 150). Danach kann der Führerschein neu beantragt werden ( Verwaltungsgebühren von ca. € 220, die Teilnahme an einem Seminar ist Voraussetzung).
Nicht jede Fahrschule darf diese Seminare durchführen und nicht jede Woche startet ein Seminar. Also den "blauen Brief " Anordnung zum Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger (ASF) nicht lange liegen lassen, sondern gleich anmelden und einen Seminarplatz sichern, denn Fristablauf bedeutet Fahrerlaubnisentzug (das wird richtig teuer und machen muss man das Seminar auf jeden Fall).
Solltest Du nach Teilnahme an dem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit erneut mit einer schwerwiegenden oder dem zweiten weniger schwerwiegenden Delikt auffällig werden, wird von der Behörde verwarnt und die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nahe gelegt.
Die Fahrerlaubnis wird entzogen, sollte innerhalb der Probezeit danach erneut eine Zuwiderhandlung begangen werden.
Freie Plätze für das nächste Seminar erfragen Sie bitte in unseren Büros.
LINK hier noch mehr Infos / Gesetzestexte
Weitere Infos zum Seminar unter diesem Link
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weitere Informationen : schicken Sie uns eine Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! mit Ihrer konkreten Frage
Anmeldung : zu den Seminaren können Sie sich in unseren Büros anmelden.
ASF Katalog A&B Verstöße
Wer einmal aufgrund eines A Verstoßes Punkte in Flensburg eingetragen bekommt, oder
zwei Mal nach Variante B verknackt wird, muss an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teilnehmen.
Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes
A Schwerwiegende Zuwiderhandlungen
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
- Fahrlässige Tötung (§ 222)
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 230)
- Nötigung (§ 240)
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
- Vollrausch (§ 323a)
- Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
- Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung,
- Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)
1.3 Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen
- Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes,
- § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)
2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes:
2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- über das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2)
- die Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 4a)
- den Abstand (§ 4 Abs. 1)
- das Überholen (§ 5, § 41 Abs. 2)
- die Vorfahrt (§ 8 Abs. 2, § 41 Abs. 2)
- das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9)
- die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7 § 41 Abs. 2)
- das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7)
- das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 2)
- das Verhalten an Fußgängerüberwegen ( § 26, § 41 Abs. 3)
- übermäßige Straßenbenutzung (§ 29)
- das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!)
- sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 2)
2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs -
- Zulassungs-Ordnung über den Gebrauch oder
- das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 18 Abs. 1)
- oder ohne die erforderliche Betriebserlaubnis (§ 18 Abs. 3)
2.3 Verstöße gegen § 24a des Straßenverkehrsgesetzes
- Alkohol, berauschende Mittel
2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
- über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder
- das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Abs. 1 oder 7)
B Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
- Fahrlässige Tötung (§ 222)
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 230)
- Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt
1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
- Kennzeichenmißbrauch (§ 22)
2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.
- Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder
- fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.