Wer einmal aufgrund eines A Verstoßes Punkte in Flensburg eingetragen bekommt, oder
zwei Mal nach Variante B verknackt wird, muss an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teilnehmen.
Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes
A Schwerwiegende Zuwiderhandlungen
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
- Fahrlässige Tötung (§ 222)
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 230)
- Nötigung (§ 240)
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
- Vollrausch (§ 323a)
- Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
- Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung,
- Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)
1.3 Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen
- Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes,
- § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)
2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes:
2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- über das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2)
- die Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 4a)
- den Abstand (§ 4 Abs. 1)
- das Überholen (§ 5, § 41 Abs. 2)
- die Vorfahrt (§ 8 Abs. 2, § 41 Abs. 2)
- das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9)
- die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7 § 41 Abs. 2)
- das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7)
- das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 2)
- das Verhalten an Fußgängerüberwegen ( § 26, § 41 Abs. 3)
- übermäßige Straßenbenutzung (§ 29)
- das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!)
- sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 2)
2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs -
- Zulassungs-Ordnung über den Gebrauch oder
- das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 18 Abs. 1)
- oder ohne die erforderliche Betriebserlaubnis (§ 18 Abs. 3)
2.3 Verstöße gegen § 24a des Straßenverkehrsgesetzes
- Alkohol, berauschende Mittel
2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
- über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder
- das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Abs. 1 oder 7)
B Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
- Fahrlässige Tötung (§ 222)
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 230)
- Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt
1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
- Kennzeichenmißbrauch (§ 22)
2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.
- Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder
- fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.