01 DSC09149Tag 2 Arbeitseinsatz 2 und Neustart auf dem neuen Übungsplatz bzw. werden wir aus diesem "Dorröschen-Grundstück" machen.

...und wieder geht es von vorn los.
Dank den verantwortungslosen, AusredenPingPongPolitikerInnen.

 

 weitere Infos auf unseren
FIBO Seiten http://fibo.berlin/
und Fazebug hier

...einer vom 800 tötlich ausgehenden Bikerunfällen

Es würden weniger zu Schaden kommen, wenn wir in unser Ausbildung von Behörden und Politik nicht so behindert werden würden!

 

 

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Mit schicken, neuen Präsentationsanzügen kann die Jugend Fortuna Biesdorf jetzt auflaufen, gesponsert durch unsere Fahrschule.

 zum Verein

 

 

 

 

 

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Sage es mir, und ich werde es vergessen.
Zeige es mir, und ich werde es vielleicht behalten.
Lass es mich tun, und ich werde es können.

Konfuzius, *551 v. Chr. †479 v. Chr. Chinesicher Philosoph

 

Unter diesem Motto lief zum sechsten mal Roadsense am Salzufer.
Voll motivierten Jugendlichen wurde ein sicher Weg als Mitfahrer in die Mobilität zum Anfassen und Ausprobieren geboten. Überschlagsimulator, Aufprallgewichtswaage, GLA selber Fahren, und einiges mehr... vorbildlich zu erwähnen ist die Tagore-O-Schule die mit 6 Klassen teilnahm!

Ja, musst Du ! Ab 01.07.2014 besteht auch in Deutschland eine Warnwestenpflicht für Pkw: In jedem Fahrzeug muss unabhängig von der Zahl der mitfahrenden Personen eine Warnweste vorhanden sein. Die gelbe, orange oder rote Weste muss der DIN EN 471 bzw. der EN ISO 20471:2013 entsprechen.

Das betrifft alle in Deutschland zugelassenen Pkw, Lkw und Busse; Motorräder und Wohnmobile bleiben ausgenommen. Die Fahrer ist verpflichtet die Weste bei einer Kontrolle vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen oder Verwarnungsgeld.

Für gewerbliche genutzte Fahrzeuge war das mitführen einer Warnwesten bereits vorgeschrieben (Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft. Diese Verpflichtung ist in der Unfallverhütungsvorschrift UVV Fahrzeuge BGV – D 29 geregelt. 

Wo steht dass? STVZO §53a (2) Ziffer 3  Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste

 (1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Warnwesten müssen der Norm DIN EN 471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 oder der Norm EN ISO 20471:2013 entsprechen. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.

 (2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:

1.in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t: ein Warndreieck;

2.in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t: ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Absatz 5 Satz 7 mitgeführt werden;

3.in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen: eine Warnweste.

2015 08 15  Todesanzeige

 

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