gilt für ALLE unter 21 und in der Probezeit!!!

alkoholverbot_gross

Wer fahren will, trinkt nicht!  Fahranfänger in der Probezeit dürfen keinen Alkohol trinken, wenn sie ein Kraftfahrzeug führen. Ein sinnvolles,  absolutes Alkoholverbot gilt für alle FahrInnen unter 21 Jahren, egal ob Probezeit oder nicht.

Mit dieser Altersgrenze möchte der Gesetzgeber verhindern, dass Jugendliche schon mit 16 Jahren den Führerschein erwerben und mit 18, nach dem Ende der zweijährigen Probezeit, aus dem Alkoholverbot herausfallen. Für Fahren unter Alkohol innerhalb der Probezeit bzw. unter 21 Jahren werden dann  bis zu 1.000 Euro Bußgeld zwei Punkte in Flensburg, besonderes Aufbauseminar nach § 2b Abs.2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes, bei einem Diplom-Psychologen, Verlängerung der Probezeitauf 4 Jahre, Fahrverbot ab 0,5 Promille, Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis bei relativer oder absoluter Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille.

Nach einer Pressemitteilung des Bundesverkehrsministeriums führt gerade bei Fahranfängern bereits eine geringe Blutalkoholkonzentration im Vergleich mit einem nüchternen Fahrer zu einem um 25 Prozent höheren Risiko, im Straßenverkehr zu verunglücken. Diese Altersgruppe ist auch entsprechend häufig in alkoholbedingte Unfälle verwickelt.

Jeder der sich in der Probezeit befindet, fällt auf jeden Fall unter das Alkoholverbot, das Alter ist egal. Alle unter 21 Jahren , fallen unter das Alkoholverbot, selbst wenn die Probezeit schon vorbei ist. Auch wer schon ein ASF besucht hat und die Probezeit verlängert, fällt immer unter das Alkoholverbot ( z.B.: im Alter von 29 Jahren Fs erworben, zuschnell=>geblitzt => ASF  = > nüchtern fahren bis 33 ( 4 Jahre Fs).

Zwei Dinge müssen am Ende der Probezeit besonders beachtet werden:

  1. Wer am Ende der Probezeit noch keine 21 Jahre alt ist, für den gilt das Alkoholverbot weiter!
  2. Die Probezeit endet nicht zwei Jahre nach ihrem Beginn, sondern erst einen Tag später!

Quelle/Mehr Infos => http://www.fahrtipps.de