Zum 18. Geburtstag bekommst Du den Führerschein per Post, falls nicht, darfst Du mit der BF 17 Fahrberechtigung ab dem 18. Geburtstag auch ohne Begleiter fahren, bis zu 3 Monaten danach ist die Fahrberechtigung gültig. Sollte bis dahin die Behörde es nicht geschafft haben Dir den FS zuzusenden, helfen die netten Mitarbeiter im Führerscheinbüro (Puttkamer Str. 16-18 10958 Berlin) gerne weiter.

gilt für ALLE unter 21 und in der Probezeit!!!

alkoholverbot_gross

Wer fahren will, trinkt nicht!  Fahranfänger in der Probezeit dürfen keinen Alkohol trinken, wenn sie ein Kraftfahrzeug führen. Ein sinnvolles,  absolutes Alkoholverbot gilt für alle FahrInnen unter 21 Jahren, egal ob Probezeit oder nicht.

Mit dieser Altersgrenze möchte der Gesetzgeber verhindern, dass Jugendliche schon mit 16 Jahren den Führerschein erwerben und mit 18, nach dem Ende der zweijährigen Probezeit, aus dem Alkoholverbot herausfallen. Für Fahren unter Alkohol innerhalb der Probezeit bzw. unter 21 Jahren werden dann  bis zu 1.000 Euro Bußgeld zwei Punkte in Flensburg, besonderes Aufbauseminar nach § 2b Abs.2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes, bei einem Diplom-Psychologen, Verlängerung der Probezeitauf 4 Jahre, Fahrverbot ab 0,5 Promille, Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis bei relativer oder absoluter Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille.

Nach einer Pressemitteilung des Bundesverkehrsministeriums führt gerade bei Fahranfängern bereits eine geringe Blutalkoholkonzentration im Vergleich mit einem nüchternen Fahrer zu einem um 25 Prozent höheren Risiko, im Straßenverkehr zu verunglücken. Diese Altersgruppe ist auch entsprechend häufig in alkoholbedingte Unfälle verwickelt.

Jeder der sich in der Probezeit befindet, fällt auf jeden Fall unter das Alkoholverbot, das Alter ist egal. Alle unter 21 Jahren , fallen unter das Alkoholverbot, selbst wenn die Probezeit schon vorbei ist. Auch wer schon ein ASF besucht hat und die Probezeit verlängert, fällt immer unter das Alkoholverbot ( z.B.: im Alter von 29 Jahren Fs erworben, zuschnell=>geblitzt => ASF  = > nüchtern fahren bis 33 ( 4 Jahre Fs).

Zwei Dinge müssen am Ende der Probezeit besonders beachtet werden:

  1. Wer am Ende der Probezeit noch keine 21 Jahre alt ist, für den gilt das Alkoholverbot weiter!
  2. Die Probezeit endet nicht zwei Jahre nach ihrem Beginn, sondern erst einen Tag später!

Quelle/Mehr Infos => http://www.fahrtipps.de

Kreisverkehre sollen doch angeblich immer Vorfahrt haben.
„Richtige“ Kreisverkehre haben Vorfahrt. Drei grundverschiedene Arten von Kreisverkehren gilt es nämlich zu unterscheiden:

  1. Die »richtigen« Kreisverkehre mit dem Kreisverkehrszeichen. Hier haben Fahrzeuge im Kreis tatsächlich immer die Vorfahrt, seit Februar 2001 steht es so in der Straßenverkehrs-Ordnung.
  2. "Halbherzige" Kreisverkehre nur mit dem Vorfahrt-gewähren-Schild: Sie sollen eigentlich nach und nach mit dem Kreisverkehrsschild nachgerüstet werden, aber die Vorfahrtregel ist auch hier recht einfach abzulesen: Wer hinein will, muss warten. Im Kreis selbst steht dann das Schild Einzelvorfahrt.
    HORNBACH Märkische Spitze: !!! Im Kreis sind dort zwei Fahrstreifen !!!
  3. »Mini«-Kreisverkehre, an denen überhaupt keine Schilder stehen. Sie wirken beinahe wie Kreisverkehre, sind aber »ganz normale kleine Kreuzungen«. Man findet sie hauptsächlich in sehr verkehrsarmen Straßen in Wohngebieten. Merke: Ohne Schild gilt rechts vor links.

Hoffentlich wird Variante Nr. 2 bald komplett verschwunden sein, dann ist die Welt wieder ein bisschen einfacher.

Neu geregelt ab 01.02.2001:

kreisverkehr1Das Kreisverkehrs-Schild wird wieder eingeführt und bedeutet: Kein Blinken beim Einfahren in den Kreisverkehr, wenn es unter dem "Vorfahrt gewähren" Schild hängt, Vorfahrt und Haltverbot im Kreis. Die Mittelinsel oder innere Begrenzung darf nicht überfahren werden. (Ausnahme bei Fahrzeugen deren Abmessungen ein Befahren des Kreises sonst unmöglich machen)

Das Telefonieren mit dem Handy oder Autotelefon ist während der Fahrt nur noch erlaubt, wenn dabei kein Hörer festgehalten werden muss (also nur noch mit einer Freisprecheinrichtung).

Reißverschlussverfahren: Es besagt jetzt deutlicher, dass sich Fahrzeuge von einem blockierten oder endenden Fahrstreifen erst unmittelbar vor der Verengung auf den durchgehenden Fahrstreifen einordnen sollen und die anderen Fahrzeugführer dies im Wechsel ermöglichen müssen.

Ladung: Bei Fahrzeugen darf die Ladung jetzt in einer Höhe von mehr als 2,5 m nach vorn überstehen. Sie darf maximal 50 cm über das Fahrzeug bei Zügen maximal 50 cm über das ziehende Fahrzeug herausragen.

Ja, musst Du ! Ab 01.07.2014 besteht auch in Deutschland eine Warnwestenpflicht für Pkw: In jedem Fahrzeug muss unabhängig von der Zahl der mitfahrenden Personen eine Warnweste vorhanden sein. Die gelbe, orange oder rote Weste muss der DIN EN 471 bzw. der EN ISO 20471:2013 entsprechen.

Das betrifft alle in Deutschland zugelassenen Pkw, Lkw und Busse; Motorräder und Wohnmobile bleiben ausgenommen. Die Fahrer ist verpflichtet die Weste bei einer Kontrolle vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen oder Verwarnungsgeld.

Für gewerbliche genutzte Fahrzeuge war das mitführen einer Warnwesten bereits vorgeschrieben (Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft. Diese Verpflichtung ist in der Unfallverhütungsvorschrift UVV Fahrzeuge BGV – D 29 geregelt. 

Wo steht dass? STVZO §53a (2) Ziffer 3  Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste

 (1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Warnwesten müssen der Norm DIN EN 471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 oder der Norm EN ISO 20471:2013 entsprechen. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.

 (2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:

1.in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t: ein Warndreieck;

2.in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t: ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Absatz 5 Satz 7 mitgeführt werden;

3.in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen: eine Warnweste.